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Vorsicht Falle: Überraschende Konsequenzen durch Anhebung der Minijob-Grenze ab dem 1. Januar 2013 auf 450
Die Verdienstobergrenze für Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2013 von 400 auf 450. Dies hat Folgen auch für die Versicherungspflicht.
Das kürzlich beschlossene "Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" hat ab 2013 für Minijobber weitreichende Konsequenzen: Sie "dürfen" nicht nur 50 mehr verdienen. Es wurde darüber hinaus eine allgemeine Rentenversicherungspflicht eingeführt. Von dieser Versicherungspflicht können sich Minijobber auf Antrag befreien lassen (Opt-Out). Dies ist genau das Gegenteil von der bisher geltenden Regelung, die eine Rentenversicherungspflicht nur auf Antrag vorsah (Opt-In). Wer also untätig bleibt, muss künftig Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.
Wichtig ist die Änderung auch für alle Arbeitnehmer, die derzeit zwischen 401 und 450 verdienen. Diese Arbeitnehmer waren bislang keine Minijobber, werden dies aber nunmehr. Das hat beispielsweise Konsequenzen für die gesetzliche Krankenversicherung. Diese entfällt nach der neuen Regelung. Für die betroffenen Arbeitnehmer gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014. Danach muss das Entgelt entweder über den Betrag von 450 angehoben werden oder sie sind nur noch rentenversicherungspflichtig.
Wichtig ist die Anhebung der Grenze schließlich auch für die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Nr. 9 SBG VI, die dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Sie unterliegen nämlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu zählen Minijobber nicht. Wer also derzeit versicherungspflichtige Mitarbeiter mit einem Einkommen zwischen 401 und 450 pro Monat beschäftigt, läuft Gefahr, seinen Status als rentenversicherungsfreier Selbständiger zu verlieren.
Dr. Irini Ahouzaridi
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/12
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